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Im Team mit Eigenleistung viel Geld sparen

DIY

 

Die weiter unter ausgeführten Zusammenhänge kann natürlich jeder interpretieren wie er will, sollten Sie Eigenleistung im Team mit mir erbringen wollen sehr gerne, aber:

 

Erstens, bitte besprechen Sie zeitig Ihr Projekt mit mir, im Team besprechen wir dann Ihre Wünsche und Anforderungen  und definieren Bereiche die Sie dann sozusagen bauseits in Eigenleistung selber ausführen können.

Zweitens, die verwendeten Materialien, werden über mein Unternehmen bezogen. Siehe § 13 (2) der NAV. Preisvergleiche mit anderen Bezugs-quellen hierbei ausdrücklich erwünscht. Beachten Sie bitte auch das ich das ganze Produktspektrum der Elektrotechnik über meine Quellen als Elektrofachbetrieb abdecken kann.

 

 

Also dann, auf gute Partnerschaft Frau / Herr Kollege(in)!

 

 

Anruf unter: 07141 685 82 12oder eMail an:

markuseiser@elektro-eiser.de genügt und wir sprechen gleich mal darüber.



 

Bitte glauben Sie nicht, auch wenn die von Ihnen ausgeführte Installation "funktionieren" sollte, das sie den Technischen Regeln der Elektroinstallation entspricht.

 

  

Schutzleiter nicht angeschlossen?!

Lampenfassung falsch angeschlossen?

Leitung falsch dimensioniert?

Erstprüfung - Fehlanzeige?

usw.

  

Ihte Installation würden, könnte sogar bis zum Unfall (Z.B.Elektrischer Schlag, mit anschliessendem Sturz von der Leiter beim Austausch des Leuchtmittels, aufgrund fehlerhaft angeschlossener Lampenfassung) oder Fehlerfall ( Z.B. Brand durch falsche Dimensonierung der Leitung) funktionieren..

 

  

Aber:

Sobald etwas passiert, wird geprüft, ob Sie alle Vorschriften und Regeln usw. eingehalten haben und ob Sie überhaupt berechtigt waren die Arbeiten an der Anlage auszuführen.

 

Z.B.:

 

 

§ 49 EnWG (auszugsweise): 

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten

 

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,

2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.

eingehalten worden sind.

 

Quelle: EnWG

 

Die Niederspannungsanschlussverordnung die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 18 (3) EnWG festgelegt hat wird in § 13 (2) noch deutliicher:

 

§ 13 Elektrische Anlage ( auszugsweise )

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltungder elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.

Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen

 

 

 Quelle: Niederspannungsanschlussverordnung

 

Sollten Sie bereits Arbeiten selbst ausgeführt haben, ohne diese ausführen zu dürfen, rate ich ihnen dringend zur Überprüfung ihrer Elektroinstallation durch ihren Elektriker in Ludwigsburg

elektro-eiser. Siehe auch Kapitel Überprüfung ihrer Elektroinstallation.

 

 

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